Project Description
Mustertext einer Umdeckungsklausel bei Rechtsschutzversicherungen
August 2019
Versichererwechsel
- Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt:
-
- Falls eine Willenserklärung, Rechtshandlung oder ein Ereignis in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz.
- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand, dass ein Versicherungsfall in der Wartefrist eingetreten ist.
- Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz.
- Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Vorversicherers.
- Der Nachversicherer gewährt für Verstöße, die während der Laufzeit seines Vertrages eingetreten sind, die unbeschränkte Nachdeckung.
- Der Nachversicherer kann die Deckung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Vorversicherer deckungspflichtig ist.
v,sch 188/11, Umdeckungsklausel für Homepage KV, 08.08.2019
Mustertext einer Umdeckungsklausel bei Rechtsschutz-Versicherungen
Versichererwechsel
- Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt:
-
- Falls eine Willenserklärung, Rechtshandlung oder ein Ereignis in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz.
- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand, dass ein Versicherungsfall in der Wartefrist eingetreten ist.
- Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz.
- Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Vorversicherers.
- Der Nachversicherer gewährt für Verstöße, die während der Laufzeit seines Vertrages eingetreten sind, die unbeschränkte Nachdeckung.
- Der Nachversicherer kann die Deckung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Vorversicherer deckungspflichtig ist.