Project Description

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 9
Februar 2019

SEHR GEEHRTE MANDANTSCHAFT

Wir haben in Österreich mehrere Tausend und in Liechtenstein mehrere Hundert Lebensversicherungen angefochten. Bei den führenden Versicherungsgesellschaften in Österreich (Uniqa, Wiener Städtische, Generali, Donau) sind je Versicherungsgesellschaft zwischen 500 und 700 Verträge betroffen.

In Liechtenstein betreffen die Verträge die Vienna-Life Insurance AG,
die Swiss Life AG, die PrismaLife AG, die Liechtenstein Life Assurance und weitere, kleinere Lebensversicherungen.

Erwartungsgemäß wehren sich sämtliche Lebensversicherer, den von uns ausgesprochenen Rücktritt und die Anfechtung anzuerkennen. Einige Lebensversicherer erdreisten sich sogar, die Gültigkeit von Vollmachten zu bestreiten, obwohl sie bei ihren Kunden jederzeit nachfragen könnten, ob wir beauftragt wurden.

Sollten die Lebensversicherer die Ansprüche aus dem Rücktritt, bzw. der Anfechtung bezahlen müssen, belaufen sich die Schadenssummen in einem mittleren, zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Daraus wird klar, dass die Versicherungen selbstverständlich nichts „freiwillig“ zahlen.

Wir gehen davon aus, dass die von uns vertretenen Mandanten vom Verfahren, welches vor dem EuGH wegen der Zulässigkeit des Rücktrittes behängt, wissen.

Wenn derzeit Klagen eingebracht werden, wird das Verfahren im Regelfall bis zum Vorliegen der EuGH-Entscheidung unterbrochen. Eine derzeitige Klagsführung, welche sich auf den Rücktritt mangels Belehrung stützt, führt daher vorerst nicht zum Erfolg, weil die Verfahren sozusagen „auf Eis gelegt“ werden.

Wie bereits mitgeteilt, machen wir für unsere Mandanten aber auch Ansprüche geltend, welche nicht mit der mangelhaften Belehrung und dem Rücktritt in Zusammenhang stehen.

Wir behaupten, dass die Lebensversicherer bereits beim Verkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen genau gewusst haben, wie chancenlos ihr Produkt ist.

Nach unserer Ansicht war von Anfang an klar, dass die Renditeversprechungen selbst bei stark steigenden Aktienkursen nicht eingehalten werden konnten. Die Ursache liegt darin, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen verschiedenste Stellen von der Prämie beträchtliche Teile abgezweigt haben. Aufgrund der hohen Kosten, welche zu einem beträchtlichen Teil vorneweg vereinnahmt wurden, hatte das Produkt keine Chance, einen Ertrag, geschweige denn die Geldwertverdünnung (Inflation), zu erwirtschaften.

Der Verlust bei fondsgebundenen Lebensversicherungen war daher vorprogrammiert. Deshalb sind die Versicherungsgesellschaften unseres Erachtens schadenersatzpflichtig.

Wir gehen davon aus, dass wir Mitte des Jahres vom Fortgang berichten können. Bitte informieren Sie sich weiterhin auf unserer Website.

Dr. Hans-Jörg Vogl

v 588/15 da, KI, 01.02.2019

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 9
Februar 2019

SEHR GEEHRTE MANDANTSCHAFT

Wir haben in Österreich mehrere Tausend und in Liechtenstein mehrere Hundert Lebensversicherungen angefochten. Bei den führenden Versicherungsgesellschaften in Österreich (Uniqa, Wiener Städtische, Generali, Donau) sind je Versicherungsgesellschaft zwischen 500 und 700 Verträge betroffen.

In Liechtenstein betreffen die Verträge die Vienna-Life Insurance AG,
die Swiss Life AG, die PrismaLife AG, die Liechtenstein Life Assurance und weitere, kleinere Lebensversicherungen.

Erwartungsgemäß wehren sich sämtliche Lebensversicherer, den von uns ausgesprochenen Rücktritt und die Anfechtung anzuerkennen. Einige Lebensversicherer erdreisten sich sogar, die Gültigkeit von Vollmachten zu bestreiten, obwohl sie bei ihren Kunden jederzeit nachfragen könnten, ob wir beauftragt wurden.

Sollten die Lebensversicherer die Ansprüche aus dem Rücktritt, bzw. der Anfechtung bezahlen müssen, belaufen sich die Schadenssummen in einem mittleren, zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Daraus wird klar, dass die Versicherungen selbstverständlich nichts „freiwillig“ zahlen.

Wir gehen davon aus, dass die von uns vertretenen Mandanten vom Verfahren, welches vor dem EuGH wegen der Zulässigkeit des Rücktrittes behängt, wissen.

Wenn derzeit Klagen eingebracht werden, wird das Verfahren im Regelfall bis zum Vorliegen der EuGH-Entscheidung unterbrochen. Eine derzeitige Klagsführung, welche sich auf den Rücktritt mangels Belehrung stützt, führt daher vorerst nicht zum Erfolg, weil die Verfahren sozusagen „auf Eis gelegt“ werden.

Wie bereits mitgeteilt, machen wir für unsere Mandanten aber auch Ansprüche geltend, welche nicht mit der mangelhaften Belehrung und dem Rücktritt in Zusammenhang stehen.

Wir behaupten, dass die Lebensversicherer bereits beim Verkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen genau gewusst haben, wie chancenlos ihr Produkt ist.

Nach unserer Ansicht war von Anfang an klar, dass die Renditeversprechungen selbst bei stark steigenden Aktienkursen nicht eingehalten werden konnten. Die Ursache liegt darin, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen verschiedenste Stellen von der Prämie beträchtliche Teile abgezweigt haben. Aufgrund der hohen Kosten, welche zu einem beträchtlichen Teil vorneweg vereinnahmt wurden, hatte das Produkt keine Chance, einen Ertrag, geschweige denn die Geldwertverdünnung (Inflation), zu erwirtschaften.

Der Verlust bei fondsgebundenen Lebensversicherungen war daher vorprogrammiert. Deshalb sind die Versicherungsgesellschaften unseres Erachtens schadenersatzpflichtig.

Wir gehen davon aus, dass wir Mitte des Jahres vom Fortgang berichten können. Bitte informieren Sie sich weiterhin auf unserer Website.

Dr. Hans-Jörg Vogl

v 588/15 da, KI, 01.02.2019