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FAQs zum Rücktritt der Lebensversicherung

Mai 2018

FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNGEN KÖNNEN NICHT FUNKTIONIEREN!

Aktuelles: Rücktritt Lebensversicherungen

Nebst den bisher 900 Mandanten haben sich zahlreiche weitere Personen gemeldet, welche von ihren Lebensversicherungen zurücktreten wollen. Aus organisatorischen Gründen ist es uns nicht möglich, sofort Rückantworten zu geben. Wir rechnen jedoch damit, dass die Personen, welche bei uns angefragt haben, in nächster Zeit eine Verständigung erhalten.

Bis dahin, aber auch danach, werden wir laufend über unsere Homepage informieren.

Zu den häufigsten Fragen – FAQ’s:

Fällt bei einer Kontaktnahme mit unserer Kanzlei ein Honorar an?

Unser Honorar wird von einem Prozessfinanzierer pauschal beglichen. Ein Honorar fällt nicht an.

Ist es erforderlich, eine Vollmacht zu unterschreiben?

Ja. Ohne Vollmacht erhalten wir von den Versicherungen und Banken keine Informationen. Kosten fallen hiebei, obwohl wir beauftragt werden, für Sie keine an.

Ist es erforderlich, eine Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zu unterschreiben?

Wie bereits erwähnt, zahlt unser Honorar der Prozessfinanzierer. Als Gegenleistung für die Zahlung unseres Honorars verlangt er die Unterschrift auf einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung. Die Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers beträgt 40 % — 60 % verbleiben bei Ihnen. Die Erfolgsbeteiligung bemisst sich von dem Betrag, welcher zusätzlich zum angegebenen Wertstand/Rückkaufswert, gewidmet auf Hauptsache und Zinsen, hereingebracht werden kann.

Beispiel:
Rückkaufswert: € 25.000,00
Hereingebrachter Betrag: € 35.000,00
Erfolgswirksam: € 10.000,00
Gewinn für Sie: € 6.000,00

Werden von dem Betrag, der hereingebracht wird, noch Anwaltskosten vor Ermittlung der Quote 60/40 abgezogen?

Nein. Aus den 40 %, welche beim Prozessfinanzierer verbleiben, müssen unsere Kosten gezahlt werden. Es bleibt daher dabei: 60 % des Betrages, welcher über den Rückkaufswert/Wertstand hinausgeht, verbleiben bei Ihnen.

Erfahren andere Geschädigte, dass ich in eine Lebensversicherung investiert habe?

Nein. Wir machen die Ansprüche, getrennt pro Versicherungsnehmer, einzeln geltend. Kein Mandant erfährt von der Existenz eines anderen.

Im Unterschied zu anderen Institutionen führen wir keine Prozesse, in denen eine Vielzahl von Klägern angeführt wird. Es ist jedoch bekannt, dass, vor allem bei Klagen, welche von der Arbeiterkammer VKI, etc. initiiert werden, bis zu 150 Kläger zusammengefasst werden.

Was ist der Vorteil von Einzelklagen?

Bei Massenklagen tritt das Problem auf, dass mitunter Individualprobleme auftauchen. In diesem Fall müssen bei jedem einzelnen Kläger die individuellen Tatsachen erhoben werden. Dies führt dazu, dass ein Prozess eigentlich nie zu Ende geht, weil übermäßig viel individueller Sachverhalt erhoben werden müssen.

Welche konkrete Vorgehensweise der Kanzlei Vogl ist geplant?

Wir werden nunmehr, nachdem wir die Unterlagen gesichtet haben, die Verträge wegen Arglist und Schadenersatz anfechten und die einbezahlten Prämien zzgl. 4 % Zinsen ab dem Einzahlungstag einfordern. Hievon ist lediglich die Ablebensrisikoprämie abzuziehen.

Wir rechnen nicht damit, dass die Versicherungswirtschaft ohne Klage zahlen wird.

Nach Ablauf von 14 Tagen ab Fälligstellung werden wir die ersten Klagen einbringen.

Nach Einbringen der ersten Klage werden wir versuchen, mit den Versicherungsgesellschaften ein Arrangement dahingehend zu treffen, dass zunächst abgewartet wird, wie die Prozesse über die eingebrachten Klagen ausgehen. Weiters wollen wir mit den Versicherungen vereinbaren, dass alle Personen, welche wir vertreten, so behandelt werden, wie es den Urteilen hinsichtlich der eingebrachten Klagen entspricht.

Sollte ein solches Arrangement nicht möglich sein, werden wir nach Rücksprache mit dem Prozessfinanzierer weitere Klagen einbringen.

Können meine Ansprüche verjähren?

Ansprüche aus Arglist verjähren in 30 Jahren, sonstige Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Versicherungsnehmers, dass er hineingelegt wurde. Ein allfälliger Rücktritt ist zeitlich unbefristet.

Kann ich bei prämienfreigestellten, rückgekauften oder gar schon abgelaufenen Lebensversicherungen auch anfechten?

Ja. Schadenersatzansprüche können grundsätzlich, egal in welchem Stadium der Vertrag ist, bei jedem Vertrag gelten gemacht werden.

Wie viel Prozent hätte die Lebensversicherung pro Jahr erwirtschaften müssen, damit kein Verlust herauskommt?

Uns liegen diverse Gutachten vor. Je nachdem, wie stark die Versicherungen und die Fonds Kosten abgezogen haben, liegt die sogenannte Vorkostenrendite etwa bei 10 – 13 % pro Jahr. Diese Vorkostenrendite ist erforderlich, damit Sie nominell den einbezahlten Betrag zurück erhalten. Wenn Sie aber für einen Einsatz von EUR 30.000,00 in 15 Jahren EUR 30.000,00 zurück erhalten, haben Sie aufgrund der Inflation (Geldwertverdünnung) real einen Verlust von ca. EUR 10.000,00.

Wie wollen Sie die Arglist beweisen?

Versicherungsgesellschaften verfügen über Heerscharen von Versicherungsmathematikern (Aktuaren). Bereits bei Anwendung der einfachsten exponentiellen Rechenmethoden hat unter Berücksichtigung des Gesamtkostenalgorithmus jedem auffallen können und müssen, dass sich eine fondsgebundene Lebensversicherung nie aufgeht.

Warum sind wir gegen einen Rücktritt?

Der Ausspruch des Rücktrittes ist sehr riskant. Im schlimmsten Fall erhält der Versicherungsnehmer lediglich den Rückkaufswert. In der Judikatur herrscht totaler Gegenwind gegen Ansprüche aus Rücktritt. Anders bei Arglist: Die Gerichte haben Verständnis dafür, wenn Versicherungen gutgläubige Kunden systematisch täuschen. Es ist auch schon im Gespräch, dass nebst dem Schaden ein Kränkungsgeld geltend gemacht werden kann. Wir machen selbstverständlich auch ein solches Kränkungsgeld geltend.

Muss meine Rechtsschutzversicherung die Verfolgung von Ansprüchen decken?

Die Frage der Rechtsschutzdeckung hängt von zahlreichen Faktoren ab. Es kann gesagt werden, dass sich Rechtsschutzversicherer natürlich dagegen wehren, Kostendeckungen abzugeben, damit die Versicherungswirtschaft geklagt werden kann. Die Rechtschutzversicherer sind nämlich auch ein Teil der Versicherungswirtschaft. An ihnen sind auch wiederum Lebensversicherungen beteiligt. Wir rechnen daher damit, dass eine Rechtsschutzdeckungszusage nicht zu erlangen ist.

Reduziert sich die Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers, wenn Rechtsschutzdeckung besteht?

Der Prozessfinanzierer geht (derzeit) davon aus, dass die Rechtsschutzversicherungen ohnehin nicht decken (müssen). Der Entfall der Deckungspflicht ergibt sich auch daraus, dass die Rechtsschutzversicherer behaupten, dass im Falle einer Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung eine Rechtsschutzdeckung wegfällt. Zumindest sieht dies der Oberste Gerichtshof derzeit so.

Der Prozessfinanzierer reduziert seine Quote von 40 % auf 20 % wenn kampflos (ohne Prozess) Rechtsschutzdeckung erlangt wird.

Warum soll ich dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsbeteiligung gewähren, wenn ich ohnehin Rechtsschutzdeckung habe?

Der Prozessfinanzierer argumentiert uns gegenüber dahingehend, dass bei Unterschrift auf der Prozessfinanzierungsvereinbarung noch nicht feststeht, ob Rechtsschutzdeckung besteht. Er argumentiert weiters damit, dass eine Rechtsschutzdeckung mitunter hart erkämpft werden muss. Weiters argumentiert er damit, dass er für bisherige Gutachterkosten bereits 6-stellige Summen ausgegeben hat.

Können Sie zwischen mir und dem Prozessfinanzierer vermitteln?

Nein. Da wir das Mandat von Ihnen haben, der Prozessfinanzierer uns jedoch zahlt, stehen wir einer Interessenskollision.

Wie lange wird es dauern, bis die ersten Ergebnisse vorliegen?

Da Ihnen schon viel versprochen, jedoch nichts gehalten wurde, glauben wir, dass Sie das Recht auf eine ehrliche Antwort haben.

Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass sich dann, wenn sich Versicherer gegen Wiedergutmachungen wehren, schon sieben bis zehn Jahre vergehen können. Der Grund liegt darin, dass Ihre Frage wahrscheinlich auch nochmals vor dem Europäischen Gerichtshof, allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof behandelt werden muss.

Wenn die Versicherungswirtschaft jedoch ein Einsehen hat, ist mit einer raschen, zügigen Abwicklung zu rechnen. Dieses setzt jedoch voraus, dass von der Maximalforderung gewisse Abstriche gemacht werden müssen.

In welchen Abständen erfolgt eine Information?

Wir werden Informationen in Abständen von ein bis zwei Monaten oder wenn sich zwischenzeitlich gewichtige Neuerungen ergeben, auf unserer Homepage veröffentlichen.

Wie lange ist Ihre Reaktionszeit auf meine E-Mail?

Derzeit sind wir vom Ansturm der Personen im wahrsten Sinne des Wortes „überrascht“ worden. Sobald sich die Sache eingependelt hat, können Sie mit einer Antwort spätestens in 14 Tagen rechnen.

Wer steht mir bei telefonischen Anfragen zur Verfügung?

Sie können uns unter der normalen Telefonnummer +435522/77777 erreichen. Unsere Telefonzentrale wird Sie dann an einen Sachbearbeiter weiterleiten.

Muss ein Versicherungsmakler, ein Finanzberater, ein Versicherungsagent die Provision zurückzahlen?

Aufgrund der Bestimmungen des Maklergesetzes und des Handelsvertretergesetzes ist eine Rückforderung der Provision unserer Meinung nach nicht möglich (§§ 30 i. V .m. 7 Abs. 2 Maklergesetz, 9 HVertrG)

Kann oder soll ich meine Lebensversicherung kündigen?

  1. Für die Verfolgung Ihrer Ansprüche macht es keinen Unterschied, ob die Lebensversicherung aufrecht ist oder nicht.
  2. Wenn man jedoch bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche nicht durchdringt, muss bei einer Auflösung vor 10 Jahren Laufzeit 7% Versicherungssteuer, welche in den einbezahlten Beträgen enthalten ist, nachbezahlt werden. In € 10.000,00 eingezahlter Prämie, sind € 654,00 Versicherungssteuer enthalten.
  3. Da Lebensversicherer im Regelfall in den letzten 2–3 Jahren der Laufzeit bei der fondsgebundenen Lebensversicherung mehr als 7% vernichten, wird sich eine Aufkündigung bis Ende des 7./8. Jahres der Vertragslaufzeit rechnen.
  4. Bei Verträgen, die ab dem 01.03.2014 abgeschlossen wurden, beträgt die Behaltefrist sogar 15 Jahre. Bei solchen Verträgen wird sich die Kündigung trotz Nachzahlungspflicht von 7% wohl immer rechnen.
v 188/11 jb, KI, 14.03.2016

Erfahrungsgemäß wehren sich die Versicherer in Prozessen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Es müssen umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt werden, die EU-Richtlinien wurden innerstaatlich teilweise unvollständig umgesetzt, die Materie ist von zahlreichen rechtlichen Problemen durchtränkt. Mitunter muss über 10 Jahre durch die Instanzen (hin bis zum EuGH) prozessiert werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen.

Die Frage der Belehrungspflichten wird derzeit vom EuGH überprüft. Naturgemäß werden die Verfahren dadurch verzögert. Deswegen gehen wir auch wegen Arglist (Kostenmaximierung ohne Offenlegung der Kosten) gegen die Lebensversicherungen vor.

Von den mehreren 1.000 betroffenen Verträgen, welche uns zur Bearbeitung vorliegen, haben wir gegen jede Versicherung einige Pilotprozesse gestartet. Die meisten Prozesse sind entweder durch Urteil oder durch Vergleich erledigt worden.

Zwischenzeitlich dürfte die Versicherungswirtschaft jedoch die Dimension des Schadens, welche sie aus Profitgier mit falschen Versprechen angerichtet hat, erkannt haben. In den letzten Gesprächen mit deren Rechtsvertretern wurde uns mitgeteilt, dass außergerichtliche Vergleiche derzeit nicht mehr möglich sind. Man warte ab, wie der Oberste Gerichtshof entscheidet.

Der Prozessfinanzierer hat zwischenzeitlich wieder die Führung mehrerer 100 Prozesse freigegeben. Vom Fortgang der Prozesse werden wir berichten.

In den von uns anhängig gemachten Prozessen stützen wir uns nicht nur auf eine falsche Belehrung, sondern auch auf Arglist. Die Versprechungen der Versicherungswirtschaft waren nämlich in höchstem Ausmaß frivol. Das heißt, dass die Versprechungen auch im günstigsten Fall nach unserem Dafürhalten nicht eingehalten werden konnten.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegen die maßgeblichen Personen bei den Versicherungsgesellschaften Strafanzeigen, welche derzeit in Prüfung bzw. Ausarbeitung sind, eingebracht werden. Das strafrechtliche Gegenstück zur zivilrechtlichen Arglist ist nämlich der Betrug.

Mandanten, für welche derzeit noch nicht geklagt wird, haben keinen Schaden zu befürchten. Ihre Forderungen wurden nämlich bereits fällig gestellt. Die Zinsen (4 % pro Jahr) laufen unerbittlich gegen die Versicherungsgesellschaften.

Feldkirch, im Mai 2018

sa, v 588/15 sj,sch, KII, 29.05.2018

FAQs zum Rücktritt der Lebensversicherung

FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNGEN
KÖNNEN NICHT FUNKTIONIEREN!

Aktuelles: Rücktritt Lebensversicherungen

Nebst den bisher 900 Mandanten haben sich zahlreiche weitere Personen gemeldet, welche von ihren Lebensversicherungen zurücktreten wollen. Aus organisatorischen Gründen ist es uns nicht möglich, sofort Rückantworten zu geben. Wir rechnen jedoch damit, dass die Personen, welche bei uns angefragt haben, in nächster Zeit eine Verständigung erhalten.

Bis dahin, aber auch danach, werden wir laufend über unsere Homepage informieren.

Zu den häufigsten Fragen – FAQ’s:

Fällt bei einer Kontaktnahme mit unserer Kanzlei ein Honorar an?

Unser Honorar wird von einem Prozessfinanzierer pauschal beglichen. Ein Honorar fällt nicht an.

Ist es erforderlich, eine Vollmacht zu unterschreiben?

Ja. Ohne Vollmacht erhalten wir von den Versicherungen und Banken keine Informationen. Kosten fallen hiebei, obwohl wir beauftragt werden, für Sie keine an.

Ist es erforderlich, eine Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zu unterschreiben?

Wie bereits erwähnt, zahlt unser Honorar der Prozessfinanzierer. Als Gegenleistung für die Zahlung unseres Honorars verlangt er die Unterschrift auf einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung. Die Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers beträgt 40 % — 60 % verbleiben bei Ihnen. Die Erfolgsbeteiligung bemisst sich von dem Betrag, welcher zusätzlich zum angegebenen Wertstand/Rückkaufswert, gewidmet auf Hauptsache und Zinsen, hereingebracht werden kann.

Beispiel:
Rückkaufswert: € 25.000,00
Hereingebrachter Betrag: € 35.000,00
Erfolgswirksam: € 10.000,00
Gewinn für Sie: € 6.000,00

Werden von dem Betrag, der hereingebracht wird, noch Anwaltskosten vor Ermittlung der Quote 60/40 abgezogen?

Nein. Aus den 40 %, welche beim Prozessfinanzierer verbleiben, müssen unsere Kosten gezahlt werden. Es bleibt daher dabei: 60 % des Betrages, welcher über den Rückkaufswert/Wertstand hinausgeht, verbleiben bei Ihnen.

Erfahren andere Geschädigte, dass ich in eine Lebensversicherung investiert habe?

Nein. Wir machen die Ansprüche, getrennt pro Versicherungsnehmer, einzeln geltend. Kein Mandant erfährt von der Existenz eines anderen.

Im Unterschied zu anderen Institutionen führen wir keine Prozesse, in denen eine Vielzahl von Klägern angeführt wird. Es ist jedoch bekannt, dass, vor allem bei Klagen, welche von der Arbeiterkammer VKI, etc. initiiert werden, bis zu 150 Kläger zusammengefasst werden.

Was ist der Vorteil von Einzelklagen?

Bei Massenklagen tritt das Problem auf, dass mitunter Individualprobleme auftauchen. In diesem Fall müssen bei jedem einzelnen Kläger die individuellen Tatsachen erhoben werden. Dies führt dazu, dass ein Prozess eigentlich nie zu Ende geht, weil übermäßig viel individueller Sachverhalt erhoben werden müssen.

Welche konkrete Vorgehensweise der Kanzlei Vogl ist geplant?

Wir werden nunmehr, nachdem wir die Unterlagen gesichtet haben, die Verträge wegen Arglist und Schadenersatz anfechten und die einbezahlten Prämien zzgl. 4 % Zinsen ab dem Einzahlungstag einfordern. Hievon ist lediglich die Ablebensrisikoprämie abzuziehen.

Wir rechnen nicht damit, dass die Versicherungswirtschaft ohne Klage zahlen wird.

Nach Ablauf von 14 Tagen ab Fälligstellung werden wir die ersten Klagen einbringen.

Nach Einbringen der ersten Klage werden wir versuchen, mit den Versicherungsgesellschaften ein Arrangement dahingehend zu treffen, dass zunächst abgewartet wird, wie die Prozesse über die eingebrachten Klagen ausgehen. Weiters wollen wir mit den Versicherungen vereinbaren, dass alle Personen, welche wir vertreten, so behandelt werden, wie es den Urteilen hinsichtlich der eingebrachten Klagen entspricht.

Sollte ein solches Arrangement nicht möglich sein, werden wir nach Rücksprache mit dem Prozessfinanzierer weitere Klagen einbringen.

Können meine Ansprüche verjähren?

Ansprüche aus Arglist verjähren in 30 Jahren, sonstige Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Versicherungsnehmers, dass er hineingelegt wurde. Ein allfälliger Rücktritt ist zeitlich unbefristet.

Kann ich bei prämienfreigestellten, rückgekauften oder gar schon abgelaufenen Lebensversicherungen auch anfechten?

Ja. Schadenersatzansprüche können grundsätzlich, egal in welchem Stadium der Vertrag ist, bei jedem Vertrag gelten gemacht werden.

Wie viel Prozent hätte die Lebensversicherung pro Jahr erwirtschaften müssen, damit kein Verlust herauskommt?

Uns liegen diverse Gutachten vor. Je nachdem, wie stark die Versicherungen und die Fonds Kosten abgezogen haben, liegt die sogenannte Vorkostenrendite etwa bei 10 – 13 % pro Jahr. Diese Vorkostenrendite ist erforderlich, damit Sie nominell den einbezahlten Betrag zurück erhalten. Wenn Sie aber für einen Einsatz von EUR 30.000,00 in 15 Jahren EUR 30.000,00 zurück erhalten, haben Sie aufgrund der Inflation (Geldwertverdünnung) real einen Verlust von ca. EUR 10.000,00.

Wie wollen Sie die Arglist beweisen?

Versicherungsgesellschaften verfügen über Heerscharen von Versicherungsmathematikern (Aktuaren). Bereits bei Anwendung der einfachsten exponentiellen Rechenmethoden hat unter Berücksichtigung des Gesamtkostenalgorithmus jedem auffallen können und müssen, dass sich eine fondsgebundene Lebensversicherung nie aufgeht.

Warum sind wir gegen einen Rücktritt?

Der Ausspruch des Rücktrittes ist sehr riskant. Im schlimmsten Fall erhält der Versicherungsnehmer lediglich den Rückkaufswert. In der Judikatur herrscht totaler Gegenwind gegen Ansprüche aus Rücktritt. Anders bei Arglist: Die Gerichte haben Verständnis dafür, wenn Versicherungen gutgläubige Kunden systematisch täuschen. Es ist auch schon im Gespräch, dass nebst dem Schaden ein Kränkungsgeld geltend gemacht werden kann. Wir machen selbstverständlich auch ein solches Kränkungsgeld geltend.

Muss meine Rechtsschutzversicherung die Verfolgung von Ansprüchen decken?

Die Frage der Rechtsschutzdeckung hängt von zahlreichen Faktoren ab. Es kann gesagt werden, dass sich Rechtsschutzversicherer natürlich dagegen wehren, Kostendeckungen abzugeben, damit die Versicherungswirtschaft geklagt werden kann. Die Rechtschutzversicherer sind nämlich auch ein Teil der Versicherungswirtschaft. An ihnen sind auch wiederum Lebensversicherungen beteiligt. Wir rechnen daher damit, dass eine Rechtsschutzdeckungszusage nicht zu erlangen ist.

Reduziert sich die Erfolgsprämie des Prozessfinanzierers, wenn Rechtsschutzdeckung besteht?

Der Prozessfinanzierer geht (derzeit) davon aus, dass die Rechtsschutzversicherungen ohnehin nicht decken (müssen). Der Entfall der Deckungspflicht ergibt sich auch daraus, dass die Rechtsschutzversicherer behaupten, dass im Falle einer Prozesskostenfinanzierungsvereinbarung eine Rechtsschutzdeckung wegfällt. Zumindest sieht dies der Oberste Gerichtshof derzeit so.

Der Prozessfinanzierer reduziert seine Quote von 40 % auf 20 % wenn kampflos (ohne Prozess) Rechtsschutzdeckung erlangt wird.

Warum soll ich dem Prozessfinanzierer eine Erfolgsbeteiligung gewähren, wenn ich ohnehin Rechtsschutzdeckung habe?

Der Prozessfinanzierer argumentiert uns gegenüber dahingehend, dass bei Unterschrift auf der Prozessfinanzierungsvereinbarung noch nicht feststeht, ob Rechtsschutzdeckung besteht. Er argumentiert weiters damit, dass eine Rechtsschutzdeckung mitunter hart erkämpft werden muss. Weiters argumentiert er damit, dass er für bisherige Gutachterkosten bereits 6-stellige Summen ausgegeben hat.

Können Sie zwischen mir und dem Prozessfinanzierer vermitteln?

Nein. Da wir das Mandat von Ihnen haben, der Prozessfinanzierer uns jedoch zahlt, stehen wir einer Interessenskollision.

Wie lange wird es dauern, bis die ersten Ergebnisse vorliegen?

Da Ihnen schon viel versprochen, jedoch nichts gehalten wurde, glauben wir, dass Sie das Recht auf eine ehrliche Antwort haben.

Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass sich dann, wenn sich Versicherer gegen Wiedergutmachungen wehren, schon sieben bis zehn Jahre vergehen können. Der Grund liegt darin, dass Ihre Frage wahrscheinlich auch nochmals vor dem Europäischen Gerichtshof, allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof behandelt werden muss.

Wenn die Versicherungswirtschaft jedoch ein Einsehen hat, ist mit einer raschen, zügigen Abwicklung zu rechnen. Dieses setzt jedoch voraus, dass von der Maximalforderung gewisse Abstriche gemacht werden müssen.

In welchen Abständen erfolgt eine Information?

Wir werden Informationen in Abständen von ein bis zwei Monaten oder wenn sich zwischenzeitlich gewichtige Neuerungen ergeben, auf unserer Homepage veröffentlichen.

Wie lange ist Ihre Reaktionszeit auf meine E-Mail?

Derzeit sind wir vom Ansturm der Personen im wahrsten Sinne des Wortes „überrascht“ worden. Sobald sich die Sache eingependelt hat, können Sie mit einer Antwort spätestens in 14 Tagen rechnen.

Wer steht mir bei telefonischen Anfragen zur Verfügung?

Sie können uns unter der normalen Telefonnummer +435522/77777 erreichen. Unsere Telefonzentrale wird Sie dann an einen Sachbearbeiter weiterleiten.

Muss ein Versicherungsmakler, ein Finanzberater, ein Versicherungsagent die Provision zurückzahlen?

Aufgrund der Bestimmungen des Maklergesetzes und des Handelsvertretergesetzes ist eine Rückforderung der Provision unserer Meinung nach nicht möglich (§§ 30 i. V .m. 7 Abs. 2 Maklergesetz, 9 HVertrG)

Kann oder soll ich meine Lebensversicherung kündigen?

  1. Für die Verfolgung Ihrer Ansprüche macht es keinen Unterschied, ob die Lebensversicherung aufrecht ist oder nicht.
  2. Wenn man jedoch bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche nicht durchdringt, muss bei einer Auflösung vor 10 Jahren Laufzeit 7% Versicherungssteuer, welche in den einbezahlten Beträgen enthalten ist, nachbezahlt werden. In € 10.000,00 eingezahlter Prämie, sind € 654,00 Versicherungssteuer enthalten.
  3. Da Lebensversicherer im Regelfall in den letzten 2–3 Jahren der Laufzeit bei der fondsgebundenen Lebensversicherung mehr als 7% vernichten, wird sich eine Aufkündigung bis Ende des 7./8. Jahres der Vertragslaufzeit rechnen.
  4. Bei Verträgen, die ab dem 01.03.2014 abgeschlossen wurden, beträgt die Behaltefrist sogar 15 Jahre. Bei solchen Verträgen wird sich die Kündigung trotz Nachzahlungspflicht von 7% wohl immer rechnen.
v 188/11 jb, KI, 14.03.2016

Erfahrungsgemäß wehren sich die Versicherer in Prozessen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln. Es müssen umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt werden, die EU-Richtlinien wurden innerstaatlich teilweise unvollständig umgesetzt, die Materie ist von zahlreichen rechtlichen Problemen durchtränkt. Mitunter muss über 10 Jahre durch die Instanzen (hin bis zum EuGH) prozessiert werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen.

Die Frage der Belehrungspflichten wird derzeit vom EuGH überprüft. Naturgemäß werden die Verfahren dadurch verzögert. Deswegen gehen wir auch wegen Arglist (Kostenmaximierung ohne Offenlegung der Kosten) gegen die Lebensversicherungen vor.

Von den mehreren 1.000 betroffenen Verträgen, welche uns zur Bearbeitung vorliegen, haben wir gegen jede Versicherung einige Pilotprozesse gestartet. Die meisten Prozesse sind entweder durch Urteil oder durch Vergleich erledigt worden.

Zwischenzeitlich dürfte die Versicherungswirtschaft jedoch die Dimension des Schadens, welche sie aus Profitgier mit falschen Versprechen angerichtet hat, erkannt haben. In den letzten Gesprächen mit deren Rechtsvertretern wurde uns mitgeteilt, dass außergerichtliche Vergleiche derzeit nicht mehr möglich sind. Man warte ab, wie der Oberste Gerichtshof entscheidet.

Der Prozessfinanzierer hat zwischenzeitlich wieder die Führung mehrerer 100 Prozesse freigegeben. Vom Fortgang der Prozesse werden wir berichten.

In den von uns anhängig gemachten Prozessen stützen wir uns nicht nur auf eine falsche Belehrung, sondern auch auf Arglist. Die Versprechungen der Versicherungswirtschaft waren nämlich in höchstem Ausmaß frivol. Das heißt, dass die Versprechungen auch im günstigsten Fall nach unserem Dafürhalten nicht eingehalten werden konnten.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass gegen die maßgeblichen Personen bei den Versicherungsgesellschaften Strafanzeigen, welche derzeit in Prüfung bzw. Ausarbeitung sind, eingebracht werden. Das strafrechtliche Gegenstück zur zivilrechtlichen Arglist ist nämlich der Betrug.

Mandanten, für welche derzeit noch nicht geklagt wird, haben keinen Schaden zu befürchten. Ihre Forderungen wurden nämlich bereits fällig gestellt. Die Zinsen (4 % pro Jahr) laufen unerbittlich gegen die Versicherungsgesellschaften.

Feldkirch, im Mai 2018

sa, v 588/15 sj,sch, KII, 29.05.2018