Project Description

Mustertext einer Umdeckungsklausel bei Rechtsschutzversicherungen

August 2019

Versichererwechsel

  • Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt:
    • Falls eine Willenserklärung, Rechtshandlung oder ein Ereignis in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz.
    • Der Versicherer verzichtet auf den Einwand, dass ein Versicherungsfall in der Wartefrist eingetreten ist.
    • Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz.
  • Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Vorversicherers.
  • Der Nachversicherer gewährt für Verstöße, die während der Laufzeit seines Vertrages eingetreten sind, die unbeschränkte Nachdeckung.
  • Der Nachversicherer kann die Deckung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Vorversicherer deckungspflichtig ist.
v,sch 188/11, Umdeckungsklausel für Homepage KV, 08.08.2019

Mustertext einer Umdeckungsklausel bei Rechtsschutz-Versicherungen

Versichererwechsel

  • Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt:
    • Falls eine Willenserklärung, Rechtshandlung oder ein Ereignis in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz.
    • Der Versicherer verzichtet auf den Einwand, dass ein Versicherungsfall in der Wartefrist eingetreten ist.
    • Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz.
  • Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Vorversicherers.
  • Der Nachversicherer gewährt für Verstöße, die während der Laufzeit seines Vertrages eingetreten sind, die unbeschränkte Nachdeckung.
  • Der Nachversicherer kann die Deckung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Vorversicherer deckungspflichtig ist.
v,sch 188/11, Umdeckungsklausel für Homepage KV, 08.08.2019