Project Description

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 1
17. Mai 2016

FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNGEN KÖNNEN NICHT FUNKTIONIEREN:

1. Allgemeiner Stand

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse gegen Lebensversicherer geführt. In Liechtenstein waren es über 200 Auseinandersetzungen. Die Differenzen wurden bislang in nahezu allen Fällen, in denen wir Prozesse angestrengt haben, zur Zufriedenheit der Mandanten verglichen.

In den zahlreichen, von uns geführten Prozessen, wurden diverse Gutachten eingeholt. Die Gutachten belegen, daß die verkauften, fondsgebundenen Lebensversicherungen untauglich waren.

In Deutschland und Österreich ist eine „Rücktrittshysterie“ ausgebrochen. Die Ursache liegt in einem EuGH-Urteil, sowie in mehreren Urteilen des Deutschen BGH und in einem bislang veröffentlichen Urteil des österreichischen OGH (Atlanticlux).

Die Rechtsfolgen, welche aus einem Rücktritt mangels ungenügender Belehrung resultieren, sind trotz der zahlreichen, ergangenen Urteile noch nicht geklärt. Die österreichische Atlanticlux-Entscheidung geht auf die vielfachen Probleme nicht ein, da lediglich die Sparprämie zurückverlangt wurde.

2. Rücktritt

Bei einem Rücktritt mangels richtiger Belehrung geht ein Kunde beträchtliche Risiken ein.

  • Bislang haben die Versicherer so argumentiert, daß der ausgesprochene Rücktritt den Vertrag rückwirkend vernichtet. Durch den Rücktritt gehen alle Ansprüche, die etwa auf Arglist, Verschulden beim Vertragsabschluss, Falschinformation, etc. beruhen, verloren.
  • Der BGH hat unlängst ausgesprochen, daß der Kunde den Verlust, welcher im Fonds entstanden ist, sowie die Steuern, welche der Fonds abzuführen hatte, bei einem Rücktritt zu tragen hat.
  • Die Frage, wer die Versicherungssteuer letztlich zu tragen hat, ist ebenfalls noch nicht geklärt.
  • Nach bundesdeutscher Judikatur hat bei einem Rücktritt jeder das herauszugeben, was er zu Unrecht hatte. Dem Kunden werden daher die Kosten für das Versicherthalten (Risikoprämie) verrechnet. Der Kunde erhält vom Versicherer das, was der Versicherer erhalten und welche Früchte er aus dem angenommenen Geld erhalten hat. Hinsichtlich der Berechnung der Früchte herrscht heftiger Streit. Entscheidungen hiezu existieren nicht.
  • Insgesamt betrachtet erscheint es deshalb einigermaßen riskant, den Rücktritt wegen falscher Belehrung auszusprechen.

Nach unserem Wissensstand bemühen sich einige Prozeßfinanzierer, aber auch Konsumentenschutzvereine um Kunden. Angeboten wird die Überprüfung der Rücktrittsbelehrung. Bei falscher Rücktrittsbelehrung ist der Ausspruch der Rücktritte geplant. Wie bereits erwähnt, ist der Ausspruch des Rücktrittes riskant, weil unter Umständen sehr viel verlorengehen kann.

3. Prozessfinanzierer

Zu prüfen ist auch, wie die Prozeßfinanzierungsvereinbarung im Konkreten aussieht. Wir warnen  ausdrücklich davor, mit Prozeßfinanzierern Vereinbarungen auszugehen, wenn der Prozeßfinanzierer verlangt, daß die Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Prozeßfinanzierer abgetreten werden muss.

Bei Insolvenz des Prozeßfinanzierers verliert der Kunde auch den Rückkaufswert.

Wir warnen auch davor, Vereinbarungen zu akzeptieren, in denen kein Gerichtsstand in Österreich existiert. Offenbar existieren auch Prozeßfinanzierer, deren Gesellschafter eine zypriotische Stiftung und deren Geschäftsführer Personen mit ausländisch klingendem Namen sind. Wir glauben, daß insbesondere dann, wenn eine Abtretung der Versicherungsansprüche verlangt wird, äußerste Vorsicht geboten ist.

4. Information für unsere Mandanten

An uns haben sich zwischenzeitlich viele hunderte von Mandanten entweder selbst, oder über Makler gewandt.

Wir sind derzeit beschäftigt, die Mandanten, die Ansprüche, die Anspruchsgegner zu erheben. Geplant ist, daß die erste Gruppe der Geschädigten per 31.05.2016 geschlossen wird. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß bei Vergleichsverhandlungen mit Versicherern die Vorlage von exakten Listen erforderlich ist. Wenn immer wieder neue Geschädigte hinzu stoßen, werden sinnvolle Vergleichsgespräche nahezu unmöglich.

Anders als die übrigen Anlegerschützer vertreten wir die Ansicht, daß der Rücktritt wegen unzureichender Belehrung nicht nur riskant ist, sondern für den Versicherungsnehmer kaum Vorteile bringt.

Wir erheben daher Ansprüche aufgrund völlig anderer Rechtsgrundlagen. Wir sind nämlich der Ansicht, daß Versicherer ihre Produkte frivol angeboten und bei Vertragsabschluss Renditen in Aussicht gestellt haben, welche nie erzielt werden konnten. Deshalb nutzt auch der Hinweis, daß es sich bei fondsgebundenen Versicherungen um riskante Produkte handelt und der Kunde sogar einen Kapitalverlust hinnimmt, nichts.

Unseres Erachtens ist der Kapitalverlust nicht, wie die Versicherung vorgibt, durch fallende Märkte entstanden. Vielmehr waren und sind es die exorbitant hohen Kosten, welche das Kapital des Kunden aufreiben.

Nach dem Closing der ersten Geschädigtengruppe werden wir von den Versicherern sämtliche Vertragsunterlagen einholen. Zwischenzeitlich ist nämlich ein von uns erwirktes Urteil zugunsten der Versicherungskunden ergangen. Solange der Kunde behauptet, Ansprüche gegen den Versicherer zu haben, hat er auch einen Anspruch auf Ausfolgung der maßgeblichen Unterlagen.

Wir rechnen damit, daß die Erhebungsphase hinsichtlich der ersten Geschädigtengruppe noch vor der Urlaubszeit abgeschlossen ist. Wir werden vom Fortgang wiederum informieren.

Feldkirch, am 17.05.2016
v 188/11 ok

Lebensversicherung Rücktritt

Mandanteninformation Nr. 1
17. Mai 2016

FONDSGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNGEN
KÖNNEN NICHT FUNKTIONIEREN:

1. Allgemeiner Stand

Wir haben in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse gegen Lebensversicherer geführt. In Liechtenstein waren es über 200 Auseinandersetzungen. Die Differenzen wurden bislang in nahezu allen Fällen, in denen wir Prozesse angestrengt haben, zur Zufriedenheit der Mandanten verglichen.

In den zahlreichen, von uns geführten Prozessen, wurden diverse Gutachten eingeholt. Die Gutachten belegen, daß die verkauften, fondsgebundenen Lebensversicherungen untauglich waren.

In Deutschland und Österreich ist eine „Rücktrittshysterie“ ausgebrochen. Die Ursache liegt in einem EuGH-Urteil, sowie in mehreren Urteilen des Deutschen BGH und in einem bislang veröffentlichen Urteil des österreichischen OGH (Atlanticlux).

Die Rechtsfolgen, welche aus einem Rücktritt mangels ungenügender Belehrung resultieren, sind trotz der zahlreichen, ergangenen Urteile noch nicht geklärt. Die österreichische Atlanticlux-Entscheidung geht auf die vielfachen Probleme nicht ein, da lediglich die Sparprämie zurückverlangt wurde.

2. Rücktritt

Bei einem Rücktritt mangels richtiger Belehrung geht ein Kunde beträchtliche Risiken ein.

  • Bislang haben die Versicherer so argumentiert, daß der ausgesprochene Rücktritt den Vertrag rückwirkend vernichtet. Durch den Rücktritt gehen alle Ansprüche, die etwa auf Arglist, Verschulden beim Vertragsabschluss, Falschinformation, etc. beruhen, verloren.
  • Der BGH hat unlängst ausgesprochen, daß der Kunde den Verlust, welcher im Fonds entstanden ist, sowie die Steuern, welche der Fonds abzuführen hatte, bei einem Rücktritt zu tragen hat.
  • Die Frage, wer die Versicherungssteuer letztlich zu tragen hat, ist ebenfalls noch nicht geklärt.
  • Nach bundesdeutscher Judikatur hat bei einem Rücktritt jeder das herauszugeben, was er zu Unrecht hatte. Dem Kunden werden daher die Kosten für das Versicherthalten (Risikoprämie) verrechnet. Der Kunde erhält vom Versicherer das, was der Versicherer erhalten und welche Früchte er aus dem angenommenen Geld erhalten hat. Hinsichtlich der Berechnung der Früchte herrscht heftiger Streit. Entscheidungen hiezu existieren nicht.
  • Insgesamt betrachtet erscheint es deshalb einigermaßen riskant, den Rücktritt wegen falscher Belehrung auszusprechen.

Nach unserem Wissensstand bemühen sich einige Prozeßfinanzierer, aber auch Konsumentenschutzvereine um Kunden. Angeboten wird die Überprüfung der Rücktrittsbelehrung. Bei falscher Rücktrittsbelehrung ist der Ausspruch der Rücktritte geplant. Wie bereits erwähnt, ist der Ausspruch des Rücktrittes riskant, weil unter Umständen sehr viel verlorengehen kann.

3. Prozessfinanzierer

Zu prüfen ist auch, wie die Prozeßfinanzierungsvereinbarung im Konkreten aussieht. Wir warnen  ausdrücklich davor, mit Prozeßfinanzierern Vereinbarungen auszugehen, wenn der Prozeßfinanzierer verlangt, daß die Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Prozeßfinanzierer abgetreten werden muss.

Bei Insolvenz des Prozeßfinanzierers verliert der Kunde auch den Rückkaufswert.

Wir warnen auch davor, Vereinbarungen zu akzeptieren, in denen kein Gerichtsstand in Österreich existiert. Offenbar existieren auch Prozeßfinanzierer, deren Gesellschafter eine zypriotische Stiftung und deren Geschäftsführer Personen mit ausländisch klingendem Namen sind. Wir glauben, daß insbesondere dann, wenn eine Abtretung der Versicherungsansprüche verlangt wird, äußerste Vorsicht geboten ist.

4. Information für unsere Mandanten

An uns haben sich zwischenzeitlich viele hunderte von Mandanten entweder selbst, oder über Makler gewandt.

Wir sind derzeit beschäftigt, die Mandanten, die Ansprüche, die Anspruchsgegner zu erheben. Geplant ist, daß die erste Gruppe der Geschädigten per 31.05.2016 geschlossen wird. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, daß bei Vergleichsverhandlungen mit Versicherern die Vorlage von exakten Listen erforderlich ist. Wenn immer wieder neue Geschädigte hinzu stoßen, werden sinnvolle Vergleichsgespräche nahezu unmöglich.

Anders als die übrigen Anlegerschützer vertreten wir die Ansicht, daß der Rücktritt wegen unzureichender Belehrung nicht nur riskant ist, sondern für den Versicherungsnehmer kaum Vorteile bringt.

Wir erheben daher Ansprüche aufgrund völlig anderer Rechtsgrundlagen. Wir sind nämlich der Ansicht, daß Versicherer ihre Produkte frivol angeboten und bei Vertragsabschluss Renditen in Aussicht gestellt haben, welche nie erzielt werden konnten. Deshalb nutzt auch der Hinweis, daß es sich bei fondsgebundenen Versicherungen um riskante Produkte handelt und der Kunde sogar einen Kapitalverlust hinnimmt, nichts.

Unseres Erachtens ist der Kapitalverlust nicht, wie die Versicherung vorgibt, durch fallende Märkte entstanden. Vielmehr waren und sind es die exorbitant hohen Kosten, welche das Kapital des Kunden aufreiben.

Nach dem Closing der ersten Geschädigtengruppe werden wir von den Versicherern sämtliche Vertragsunterlagen einholen. Zwischenzeitlich ist nämlich ein von uns erwirktes Urteil zugunsten der Versicherungskunden ergangen. Solange der Kunde behauptet, Ansprüche gegen den Versicherer zu haben, hat er auch einen Anspruch auf Ausfolgung der maßgeblichen Unterlagen.

Wir rechnen damit, daß die Erhebungsphase hinsichtlich der ersten Geschädigtengruppe noch vor der Urlaubszeit abgeschlossen ist. Wir werden vom Fortgang wiederum informieren.

Feldkirch, am 17.05.2016
v 188/11 ok